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Verjährung

Geltendmachung von Erbansprüchen, wenn der Nachlass im Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt ist

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Kindesverhältnis von A. zu seinem vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts verstorbenen Vater war nach Inkrafttreten des neuen Rechts festgestellt worden. Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass A. seinen Erbanspruch mit der (bereits verjährten) Erbschaftsklage und nicht mit der (unverjährbaren) Erbteilungsklage hätte einfordern müssen, da der väterliche Nachlass zum Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt war. Vor Bundesgericht nicht umstritten war, dass die Berufung des Beschwerdeführers zur Erbfolge aufgrund der Gutheissung seiner Vaterschaftsklage rückwirkend auf den Tag seiner Geburt erfolgt.
iusNet ErbR 22.10.2021

Erbteilung: Qualifikation der Zuwendung, Testierwille, Schenkungswille, Behauptungslast

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
F. verfügte letztwillig, ein im Miteigentum von ihr und ihrem Ehemann stehendes Grundstück solle nach dem Tod ihres Ehemanns je zur Hälfte an zwei Töchter gehen, wobei sie ihrem Ehemann die Befugnis einräumte, diese Anordnung zu ändern. Die Vorinstanz erwog, dass F. mit dieser Verfügung ihren Ehemann gerade nicht verpflichten wollte, das Grundstück an die Töchter auszuliefern. Aufgrund des fehlenden Testierwillens kann die Frage offenbleiben, ob die Erblasserin über den Anteil ihres Ehemannes überhaupt verfügen konnte.
iusNet ErbR 16.03.2021

Anspruch der Erbengemeinschaft gegen eine Erbin auf Herausgabe der von ihr in einer Auktion erzielten Verkaufserlöse für Nachlassgegenstände

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Von Ausnahmefällen (Handeln im Notfall, Erbenvertretung) abgesehen, untersteht das Handeln eines einzelnen Erben den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR). Die Anwendung von Art. 423 Abs. 1 OR (bezüglich des Anspruchs des Geschäftsherrn auf die aus der Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers hervorgehenden Vorteile) setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer bösgläubig war. War er gutgläubig, unterstehen die Beziehungen zwischen den Parteien den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Ausgeschlossen ist diesfalls grundsätzlich – mangels Verschuldens – eine Haftung nach Art. 41 OR, obwohl das Prinzip der Einstimmigkeit verletzt wurde.
iusNet ErbR 28.04.2020