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Grenzüberschreitende Erbfälle

Das revidierte internationale Erbrecht der Schweiz

Kommentierung
Internationales Erbrecht
Am 22. Dezember 2023 hat das Schweizer Parlament die viel diskutierte Vorlage zur Revision des Schweizer Internationalen Erbrechts (Art. 86–96 IPRG) verabschiedet. Die Revision bringt neben verschiedenen Klarstellungen auch einige praxisrelevante Änderungen mit sich. Insbesondere führen die erweiterten Zuständigkeits- und Rechtswahlmöglichkeiten zu einem grösseren Spielraum bei der Nachlassplanung. Die Revision wirft aber auch zahlreiche neue Fragen auf, so etwa im Zusammenhang mit dem Vorbehalt des Schweizer Pflichtteilsrechts, deren Beantwortung der Lehre und Praxis überlassen sein wird. Die grenzüberschreitende Nachlassplanung bleibt damit auch in Zukunft komplex.
Andrea Dorjee-Good
Livio Kaspar
iusNet ErbR 27.02.2024

IPRG-Revision (Erbrecht): Botschaft und Entwurf liegen vor

Gesetzgebung
Internationales Erbrecht
- aktualisiert - 
An seiner Sitzung vom 13. März 2020 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf für eine Revision des internationalen Erbrechts. Hauptziel der Revision ist eine teilweise Harmonisierung der Bestimmungen des IPRG (6. Kapitel, Art. 86–96) mit der Europäischen Erbrechtsverordnung. Das Parlament hat nun die Revision in der Schlussabstimmung vom 22. Dezember 2023 beschlossen. Dieser Beitrag erläutert kurz, welche Änderungen die Referendumsvorlage im Vergleich zum Entwurf erfahren hat.
iusNet ErbR 30.06.2020

IPRG-Revision: Kompetenzkonflikte vermeiden und bestehende Unklarheiten ausräumen

Gesetzgebung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Internationales Erbrecht
Die EU hat mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO) für eine Vereinheitlichung des auf grenzüberschreitende Erbfälle anwendbaren Rechts im EU-Rechtsraum gesorgt. Der Bundesrat schlägt nun eine teilweise Harmonisierung der Erbrechtsbestimmungen des IPRG (6. Kapitel, Art. 86-96) mit der EuErbVO vor, um das Risiko von Konflikten zumindest in Bezug auf EU-Staaten zu minimieren. Gleichzeitig soll die Revision bestehende Unklarheiten ausräumen und allfälligem Neuerungsbedarf Rechnung tragen.
iusNet ER 19.12.2018