Der Liquidationsanteil von A. an einer Erbengemeinschaft wurde gepfändet. Die Aufsichtsbehörde entschied, die Erbengemeinschaft sei unter Mitwirkung der Erbschaftsbehörde aufzulösen. Nachdem A. die Schulden hätte tilgen können, wurde ihm mitgeteilt, die Erbteilung unter amtlicher Mitwirkung könne entfallen, wenn neben den Schulden die aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von rund CHF 11 000 beglichen würden. Gegen die Überbindung der Gebühr wehrt sich A.