Entschädigung für Auslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei
Entschädigung für Auslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei
Entschädigung für Auslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei
A. und B. stehen sich in einer Erbteilungsstreitigkeit gegenüber. Bezüglich zweier zum Nachlass gehörender Wohnungen setzte das Kreisgericht den Erbinnen Frist, um diese freihändig zu verkaufen (Ziff. 1). Für den Fall des unbenutzten Verstreichens dieser Frist ordnete es die öffentliche Versteigerung an (Ziff. 2). Gegen diese Verfügung erhob A. entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Kantonsgericht mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die Wohnungen unter den Erbinnen zu versteigern.
Das Kantonsgericht stellte fest, dass es sich bei Ziff. 1 um eine prozessleitende Verfügung handle, die mit Beschwerde angefochten werden könne. Bei Ziff. 2 handle es sich dagegen um einen Teil(end)entscheid, welcher der Berufung unterliege. Da eine Umwandlung in eine Berufung nicht infrage komme, könne auf diesen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Beschwerde bezüglich Ziff. 1 trat es sodann mangels Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bzw. einer Bundesrechtswidrigkeit der Anordnung nicht ein. Kosten erhob es keine, verpflichtete jedoch A. zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an B. Vor Bundesgericht beantragt A., die...
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