Einen generellen Anspruch auf Ersatz von Aufwendung aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung gibt es nicht. Dies wäre höchstens im Rahmen einer Parteientschädigung möglich, die unter besonderen Umständen (z.B. Justizpanne) zu Lasten des Staats geht. Eine nicht anwaltlich vertretene Partei hat neben dem Ersatz für notwendige Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung, worunter primär ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall bei Selbständigerwerbenden zu verstehen ist.