Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)
Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)
Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)
Am 10. Dezember 2019 reichten A. und B. (Kläger), vertreten durch einen Rechtsanwalt, ein Schlichtungsgesuch gegen C. (Beklagte) ein. Sie beantragten, es sei festzustellen und zu entscheiden, dass die Eheleute E. und D. am 12. August 2003 einen Erbvertrag abgeschlossen hätten, mit welchem sämtliche früheren Testamente aufgehoben worden seien, dass die späteren Verfügungen von E. ungültig oder jedenfalls insoweit herabsetzbar seien, als sie dem Erbvertrag widersprächen, und dass die vier mit dem Erbvertrag eingesetzten Erben, insbesondere die Kläger, einen Anspruch von je einem Viertel am Nachlass hätten. Nachdem die Parteien auf die erneute Ansetzung einer zuvor mehrfach verschobenen Schlichtungsverhandlung einvernehmlich verzichtet hatten, stellte die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 24. März 2021 fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden sei, und schrieb es ab. Das erstinstanzliche Gericht wies die in der Folge erhobene Klage ab. Dagegen erhoben die Kläger Berufung. Sie warfen dem erstinstanzlichen Gericht vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtshängigkeit nicht mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 10. Dezember 2019, sondern erst mit...
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