Einstweilige Überlassung der Erbschaft / Erbschaftsverwaltung
Einstweilige Überlassung der Erbschaft / Erbschaftsverwaltung
Einstweilige Überlassung der Erbschaft / Erbschaftsverwaltung
C. verstarb 2023. Das Bezirksgericht Winterthur entschied mit Urteil vom 8. Januar 2024, dass gemäss dem zur Eröffnung gebrachten Testament die Regelung des Nachlasses von C. dem eingesetzten Alleinerben B. zu überlassen sei (Dispostiv-Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die gesetzliche Erbin A. Berufung beim Obergericht.
C. verfügte in seinem Testament vom 4. Oktober 2023, dass sein Vermögen in eine «Stiftung auf den Namen B. …» einfliessen solle. Das Bezirksgericht (Vorinstanz) erwog, dass mangels Definition eines Stiftungszwecks im Testament im Rahmen einer vorläufigen Auslegung nicht von einer gültigen Stiftungserrichtung ausgegangen werden könne. Der Wille von C., B. mit seinem gesamten Vermögen zu begünstigen, lasse sich daher nur dahingehend auslegen, dass C. den B. als Alleinerben habe einsetzen wollen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim ebenfalls eröffneten, bereits vom 3. September 2023 datierenden Vorsorgeauftrag um eine Ergänzung des Testaments handle, weshalb auch nicht von einer Einsetzung von B. als Willensvollstrecker auszugehen sei. Gestützt darauf überliess die Vorinstanz i.S.v. Art. 556 Abs. 3 ZGB die...
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