Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Eröffnungsbehörde im Rahmen der Testamentseröffnung die Erbschaft entweder den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Die «Überlassung» der Erbschaft ist nur gegenüber den gesetzlichen Erben zulässig. Die Behörde darf den Besitz
an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übetragen, und zwar selbst dann, wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten.