Tötung auf Verlangen - Erbunwürdigkeit?
Tötung auf Verlangen - Erbunwürdigkeit?
Tötung auf Verlangen - Erbunwürdigkeit?
Mit Entscheid vom 14. Juni 2024 verfügte der Friedensrichter, dass die verstorbene F. nicht auf dem Erbschein der ebenfalls verstorbenen P. aufgeführt werde. Er erwog, dass gemäss den ihm zur Kenntnis gebrachten Umständen P. vor F. verstorben sei. F. habe sich aber trotz der besonderen Umstände durch die Tötung ihrer Partnerin P. als Erbin von P. i.S.v. Art. 540 Abs. 1 ZGB erbunwürdig gemacht. Art. III des Erbvertrages, wonach P. die F. als Erbin zu 5/8 und ihre (P.s) Tochter T. als Erbin zu 3/8 einsetzte, sei daher nicht zu berücksichtigen. Gegen diesen Entscheid erhob D., Tochter von F., Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, dass der angefochtene Entscheid dahingehend geändert werde, dass F. als Erbin im Nachlass von P. auf dem Erbschein aufgeführt werde, dass T. nicht die Alleinerbin der P. ist und dass ihr ein Erbschein auf ihren Namen ausgestellt werde.
Mit am 19. Juli 2007 vor einem Notar unterzeichnetem Erbvertrag erinnerten F. und P. zunächst daran, dass sie einen Partnerschaftsvertrag geschlossen hatten, der am 3. Juli 2007 eingetragen worden war, und trafen gemeinsame Verfügungen von Todes wegen...
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