Erbunwürdig ist u.a., wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt hat. Indem F. ihre Partnerin P. aus freien Stücken, auf deren ausdrücklichen Wunsch hin und gemäss der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung getötet hat, erfüllte sie den Tatbestand der Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), sofern unterstellt wird, dass F. aus einem ehrenhaften Beweggrund und auf die ernsthafte und nachdrückliche Bitte des Opfers hin gehandelt hat. Damit steht fest, dass F. vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat. Eine Vergebung i.S.v. Art. 540 Abs. 2 ZGB ist ausgeschlossen, da das Opfer tot ist und seine Einwilligung in die Tat bereits im Rahmen der Strafnorm berücksichtigt wird. Die Erbunwürdigkeit ist von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen.