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Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde

Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde

Kommentierung
Nachlassverwaltung

Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde

1.    Notariat B. als Erbenvertretung in den Nachlässen E. und F.

Das Obergericht Zürich befasste sich im Verfahren PF2200041  zum zweiten Mal in den gleichen Nachlässen mit der Amtsführung des Notariats B.2 Das Notariat B. wurde am 16. Mai 2018 vom Bezirksgericht Uster in den Nachlässen des Ehepaars E. und F. als Generalerbenvertreter eingesetzt. In diesen Nachlässen befinden sich unter anderem die Villen G. und H. und eine Bauparzelle im Tessin sowie weitere Immobilien und ein Portfolio im Wert von CHF 1.2 Mio. Der Erbenvertretung bzw. dem innerhalb des Notariats B. mit der Aufgabe betrauten Notariatsleiter wurden im Verlauf der beiden Verfahren im Wesentlichen die folgenden Pflichtverletzungen nachgewiesen: 

  • Fehlende Aufnahme des Inventars über die Aktiven und Passiven der Nachlässe
  • Fehlende regelmässige Information der Erbinnen
  • Fehlende Beauftragung einer Liegenschaftsverwaltung für die Villen im Tessin
  • Villa G.: Fehlende Instandstellung und Vermietung; fehlende Anweisungen des Gärtners bezüglich Abtransport von Gartenabfällen (Brandgefahr)
  • Villa H.: Nichtergreifung von Sicherungsmassnahmen und fehlende Besichtigung der Schäden nach drei Einbrüchen
  • Verspätetes Bezahlen der Versicherungsprämien und verspätete Information der Erbinnen nach Vertragskündigung durch die Gebäudeversicherung

2.    Einsetzung und...

iusNet ErbR 24.04.2023

 

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