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Ultima Ratio

Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Obwohl das Notariat B. seit seiner Einsetzung am 16. Mai 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 22. Dezember 2021 im zweiten Aufsichtsverfahren, somit während mehr als drei Jahren, seine Pflichten als Erbenvertretung in den Nachlässen von E. und F. erwiesenermassen in vielen Teilen nicht erfüllte, erachtete das Obergericht des Kantons Zürich eine Absetzung als nicht gerechtfertigt. Der Beitrag nimmt dieses Urteil zum Anlass, das Institut des Erbenvertreters, das Aufsichtsverfahren und die aufsichtsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten zu beleuchten. In der abschliessenden Würdigung kommt die Autorin zu dem Schluss, dass vorliegend das fortgesetzte Nichthandeln die fehlende Eignung von weiteren Weisungen untermauert, was im Rahmen einer Gesamtschau (unter Einbezug des ersten aufsichtsrechtlichen Verfahrens) eine Absetzung des Notariats B. als Erbenvertretung infolge zahlreicher Unterlassungen als gerechtfertigt hätte erscheinen lassen.
Christine Zemp Gsponer
iusNet ErbR 24.04.2023

Absetzung des Erbenvertreters: Die hohe Hürde der Ultima Ratio

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat nur bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen Handlungen einzuschreiten. Sie kann ggf. vom Erbenvertreter Auskunft verlangen, ihm Weisungen erteilen oder ihn absetzen. Eine Absetzung kommt erst infrage, wenn alle anderen Massnahmen nicht geeignet sind, eine pflichtgemässe Amtserfüllung in Zukunft sicherzustellen, und ist insb. bei wiederholter und/oder schwerer Pflichtverletzung denkbar. Vorliegend urteilte das Obergericht, dass die Absetzung als Ultima Ratio trotz diverser Pflichtverletzungen, die fast alle schon Thema eines früheren Aufsichtsverfahrens gewesen waren (wo noch kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf gesehen wurde), noch nicht gerechtfertigt sei.
iusNet ErbR 20.02.2023