Vorsorgliche Beweisführung: Schutzwürdiges Interesse
Vorsorgliche Beweisführung: Schutzwürdiges Interesse
Vorsorgliche Beweisführung: Schutzwürdiges Interesse
1995 schlossen die Geschwister A., D. und E. mit ihrem Vater B. und der Mutter einen Erbvertrag. Mit Schenkungsvertrag vom 7. November 2001 übertrug C., Mutter von B., ihren Enkeln D. und E. je 75 Aktien an der F. AG. Gleichentags leistete B. als einziges Kind von C. in einem mit C. abgeschlossenen Erbvertrag einen Verzicht auf seine erbrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Aktien.
Am 18. Mai 2021 stellte A. beim Regionalgericht ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen B. Da sie der Meinung ist, dass C. beim Abschluss des Schenkungsvertrags über die Aktien an der F. AG dement gewesen sei, beantragte sie die Feststellung der Handlungsunfähigkeit von C. und als Beweismittel die Anhörung der Parteien, die Befragung von neun Zeugen sowie die Verpflichtung des Hausarztes und dreier Institutionen zur Edition von Krankheits- und Behandlungshistorien u.a.m. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Klinik G. sodann u.a. die Vernichtung der Krankenakten von C. zu untersagen. Das Regionalgericht wies das Gesuch wie auch das Massnahmebegehren ab. Ausgehend von einem zahlenmässig nicht bestimmbaren Streitwert bezeichnete es die Beschwerde...
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