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Vorsorgliche Beweisführung

Vorsorgliche Beweisführung: Schutzwürdiges Interesse

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorsorgliche Beweisführung unter Berufung auf ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. b kann nur mit Blick auf einen konkreten materiell-rechtlichen Anspruch verlangt werden. Der Gesuchsteller hat glaubhaft darzulegen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf welchen ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt. Gegenstand der vorsorglichen Beweisführung ist einzig die Beweisabnahme hinsichtlich der Feststellung oder Würdigung eines bestimmten Sachverhalts. Die Verantwortung, Angaben zum Sachverhalt zu machen und so den Umfang der Beweisführung zu bestimmen, trifft in erster Linie die gesuchstellende Partei.
iusNet ErbR 25.11.2022