Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson (Art. 540 Abs. 1 ZGB)
Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson (Art. 540 Abs. 1 ZGB)
Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson (Art. 540 Abs. 1 ZGB)
1. Übersicht
Der Pflegefachmann A. übernahm während 17 Jahren die private Pflege und Betreuung der Erblasserin H.B. Zuletzt war er in Personalunion ihr Beistand, privater Krankenpfleger, Generalbevollmächtigter und beauftragte Person gemäss Vorsorgeauftrag. Im Jahre 2010 errichtete H.B. eine letztwillige Verfügung, mit welcher sie A. ihre Liegenschaft vermachte. 2015 verstarb H.B.
Nachdem die von H.B. eingesetzte Willensvollstreckerin die Auslieferung der vermachten Liegenschaft verweigerte, erhob der Pflegefachmann Vermächtnisklage gestützt auf Art. 562 Abs. 3 ZGB beim Bezirksgericht Kreuzlingen. Das Bezirksgericht Kreuzlingen sowie das Obergericht Thurgau wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass der Pflegefachmann i.S.v. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erbunwürdig sei.1 Mit Urteil vom 2. November 2021 bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzlichen Entscheide.2 Hauptstreitpunkt war das Verhältnis zwischen A. und H.B. und die damit einhergehende Frage, ob seitens A., in Kenntnis seiner erbrechtlichen Begünstigung, eine Aufklärungspflicht darüber bestanden hätte, dass er seine Dienstleistungen des Geldes wegen und nicht auf der Basis von Freundschaft und Zuneigung erbrachte.
2. Prozessuale Stolpersteine
Allem voran ruft der Entscheid in prozessualer Hinsicht eindrücklich in Erinnerung, dass das Berufungsverfahren als eigenständiges Verfahren anzusehen ist, weshalb die Beweisanträge in der Berufungsschrift explizit zu wiederholen sind. Dies gilt selbst für die erstinstanzlich obsiegende Partei, denn...
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