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Inkrafttreten des neuen Erbrechts per 1. Januar 2023

Inkrafttreten des neuen Erbrechts per 1. Januar 2023

Gesetzgebung
Vorsorge- und Nachlassplanung

Inkrafttreten des neuen Erbrechts per 1. Januar 2023

An seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 hat der Bundesrat beschlossen, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. 

Die neuen Bestimmungen ermöglichen jenen Erblassern, die ihren Nachlass per Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Testament) regeln, eine höhere Verfügungsfreiheit, indem der Pflichtteil der Kinder von bisher ¾ des gesetzlichen Erbteils auf ½ reduziert wird und der Pflichtteil der Eltern ganz entfällt. 

Die letzten zu bereinigenden Differenzen betrafen die auch in der Lehre umstrittene Behandlung von ehevertraglichen Begünstigungen bei der Berechnung der Pflichtteile und das Übergangsrecht. Hier entschieden die Räte, dass die ehevertraglichen Zuwendungen bei der Berechnung der Pflichtteilsmasse für gemeinsamen Kinder nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 216 Abs. 2 revZGB). Sie stärkten damit gleichzeitig die Position des überlebenden Ehegatten weiter. Damit entfiel auch die Notwendigkeit einer Übergangsbestimmung, denn diese hätte vor allem Bedeutung gehabt, wenn durch das neue Recht bzw. aufgrund der neuen Berechnung der Pflichtteilsmasse die verfügbare Quote eingeschränkt worden wäre (AB 2020 N 2584). ...

iusNet ErbR 04.06.2021

 

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