Vorversterben eines eingesetzten Erben
Vorversterben eines eingesetzten Erben
Vorversterben eines eingesetzten Erben
I. verstarb 2013. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre Schwester C. und die Kinder ihrer vorverstorbenen Schwester J., unter ihnen B., der die Erbschaft ausschlug. Der Kläger A. ist der Sohn von B. Er macht geltend, als gesetzlicher Erbe Ansprüche auf die Erbschaft zu haben.
Das Obergericht äussert sich vorab zu den diversen formellen Rügen von A., der das Verfahren vor der Vorinstanz für eine «ausgekochte 5-jährige Justizfarce» hält. Die Prozessleitung obliegt gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO dem Gericht. Dabei steht ihm innerhalb der gesetzlichen Vorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ausdrücklich vorgesehen ist dies für das Beweisverfahren, weshalb dessen Aufteilung sich als zulässig erweist. Dadurch, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers bei der ersten Zeugeneinvernahme eine andere war als bei der zweiten, sei das Unmittelbarkeitsprinzip in casu nicht verletzt. Dieses sehe zwar vor, dass sich das urteilende Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen könne (s.a. Art. 155 Abs. 2 ZPO). Bei einer Verfahrensdauer von über fünf Jahren, mitbegründet durch die Notwendigkeit der Klärung der Aktivlegitimation von A. und die...
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