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Ersatzverfügung

Anforderungen an eine Ersatzverfügung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Grundsatz, dass der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügt hat, an die gesetzlichen Erben fällt, gilt auch ganz allgemein immer dann, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht die vom Erblasser beabsichtigte Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein eingesetzter Erbe die Erbfolge nicht antreten kann, es sei denn, die Verfügung von Todes wegen lasse einen anderen Willen des Erblassers erkennen. Eine Ersatzverfügung braucht zwar nicht ausdrücklich erfolgt zu sein, sie muss jedoch aus der Verfügung von Todes wegen hervorgehen.
iusNet ErbR 01.04.2022

Vorversterben eines eingesetzten Erben

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Die Erben eines vorverstorbenen eingesetzten Erben treten nur bei Vorliegen einer entsprechenden Ersatzverfügung in dessen Stellung ein. Ansonsten tritt für den frei gewordenen Teil die gesetzliche Erbfolge ein. In casu wurde die Beklagte aber nicht deshalb einzige Erbin, weil der Anteil des vorverstorbenen eingesetzten Erben auf dessen Erben überging, sondern weil sie nach Auslegung des Satzes «Frau J. erbt nichts» als einzige gesetzliche Erbin verblieb. Eine Enterbung i.S.v. Art. 477 ZGB bezieht sich immer nur auf Pflichtteilserben. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts ab.
iusNet ErbR 03.06.2020