Der Grundsatz, dass der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügt hat, an die gesetzlichen Erben fällt, gilt auch ganz allgemein immer dann, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht die vom Erblasser beabsichtigte Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein eingesetzter Erbe die Erbfolge nicht antreten kann, es sei denn, die Verfügung von Todes wegen lasse einen anderen Willen des Erblassers erkennen. Eine Ersatzverfügung braucht zwar nicht ausdrücklich erfolgt zu sein, sie muss jedoch aus der Verfügung von Todes wegen hervorgehen.