Zulässigkeit der Vereinbarung eines pactum de palmario
Zulässigkeit der Vereinbarung eines pactum de palmario
Zulässigkeit der Vereinbarung eines pactum de palmario
B., C. und D. sind die Töchter und Erben der Eheleute A. Im November 2015 erteilte das Bezirksgericht seine Zustimmung zu einem Erbteilungsvertrag zwischen B. einerseits und C. und D. andererseits, mit welchem B. ein Erbanteil von CHF 1 944 764.80 zugesprochen wurde. Da B. damit nicht einverstanden war, konsultierte sie Rechtsanwalt X., welcher den Entscheid im Dezember 2015 vor Obergericht und im Juni 2016 vor Bundesgericht erfolglos anfocht. Im April 2016 schloss B. eine Honorarvereinbarung mit der X. Rechtsanwälte AG. Demnach schuldete sie X. ein Honorar von 20% des gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Erbschaftsbetrages, mindestens aber CHF 100 000 zuzüglich allfälliger von Dritten zu bezahlender Parteientschädigungen. Im Mai 2017 stellte die X. Rechtsanwälte AG B. Rechnung über einen Betrag von CHF 388 952.95 exkl. MWST, was 20% des Erbschaftsbetrags und damit dem vereinbarten Honorar entsprach. Die Rechnung listete die Leistungen, nicht jedoch den Zeitaufwand hierfür auf. Im Juli 2017 erstattete B. bei der Anwaltskammer Anzeige gegen X. wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln. Diese stellte fest, dass X. gegen Art. 12 lit. a und e BGFA verstossen habe,...
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