iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Berufspflichten Des Anwalts

Berufspflichten des Anwalts

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit des BGFA auf Rechtsanwalt A. sowohl für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker auch für jene als Erbschaftsverwalter. Auch hinsichtlich der Berufsregelverletzung schützt es den vorinstanzlichen Entscheid. Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt muss namentlich die Schulden des Erblassers zahlen, hat ihm anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren sowie in der Lage zu sein, diese jederzeit herauszugeben, und ist auf Verlangen jederzeit und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen. Zudem klärt das Bundesgericht, dass bei der Bemessung der Sanktion auch bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen sind. Als unzulässig erweist sich dagegen die im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im Amtsblatt, da sie mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht.
iusNet ErbR 21.05.2024

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Für die Frage, ob ein durch einen Rechtsanwalt ausgeübtes Willensvollstreckermandat den Berufspflichten eines Rechtsanwalts unterliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob der Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Wurde einem Anwalt das Erbschaftsverwaltungsmandat übertragen, weil er als Willensvollstrecker grundsätzlich Anspruch darauf hatte, erscheint das Erbschaftsverwaltungsmandat als eine aus dem Willensvollstreckermandat abgeleitete Funktion und ist ebenfalls den Berufsregeln des BGFA zu unterstellen, sofern die Willensvollstreckertätigkeit diesen Pflichten unterstellt ist.
iusNet ErbR 24.04.2023

Zulässigkeit der Vereinbarung eines pactum de palmario

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats verletzt Art. 12 lit. e BGFA. Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars sind sämtliche Leistungen zu dokumentieren, da andernfalls die Angemessenheit des Honorars nicht überprüft werden kann. Ergibt die Gegenüberstellung von Zeitaufwand und eingefordertem Honorar einen Stundenansatz von CHF 910, ist die Schlussfolgerung, wonach das i.Z.m. mit der erbrechtlichen Angelegenheit ohne besondere Schwierigkeiten verrechnete Honorar krass übersetzt ist und damit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt, nicht zu beanstanden. - Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt.
iusNet ErbR 18.09.2019