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Disziplinarverfahren

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Für die Frage, ob ein durch einen Rechtsanwalt ausgeübtes Willensvollstreckermandat den Berufspflichten eines Rechtsanwalts unterliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob der Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Wurde einem Anwalt das Erbschaftsverwaltungsmandat übertragen, weil er als Willensvollstrecker grundsätzlich Anspruch darauf hatte, erscheint das Erbschaftsverwaltungsmandat als eine aus dem Willensvollstreckermandat abgeleitete Funktion und ist ebenfalls den Berufsregeln des BGFA zu unterstellen, sofern die Willensvollstreckertätigkeit diesen Pflichten unterstellt ist.
iusNet ErbR 24.04.2023

Verletzung der Berufsregeln durch Vereinbarung eines pactum de palmario während laufenden Mandats und Inrechnungstellung eines krass übersetzten Honorars

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts, wonach der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats Art. 12 lit. e BGFA verletzt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass ein Honorar, welches den kantonal üblichen Stundensatz um das Zwei- bis Dreifache und die gestützt auf die kantonale Gebührenordnung höchstens geschuldete Parteientschädigung um das Vierfache übersteigt, krass übersetzt ist und einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA darstellt, ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 03.02.2020

Zulässigkeit der Vereinbarung eines pactum de palmario

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats verletzt Art. 12 lit. e BGFA. Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars sind sämtliche Leistungen zu dokumentieren, da andernfalls die Angemessenheit des Honorars nicht überprüft werden kann. Ergibt die Gegenüberstellung von Zeitaufwand und eingefordertem Honorar einen Stundenansatz von CHF 910, ist die Schlussfolgerung, wonach das i.Z.m. mit der erbrechtlichen Angelegenheit ohne besondere Schwierigkeiten verrechnete Honorar krass übersetzt ist und damit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt, nicht zu beanstanden. - Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt.
iusNet ErbR 18.09.2019

Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Erbsache – Verletzung von Berufsregeln

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Amtet ein Anwalt, der den Erblasser zu Lebzeiten beraten hatte, zugleich als operativer Stiftungsrat der Erblasser-Stiftung, als Hilfsperson des Willensvollstreckers und schliesslich als Verteidiger in einem von einer Erbin gegen den Willensvollstrecker im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung angestrengten Strafprozess, ist davon auszugehen, dass es ihm an der für die Verteidigung des Willensvollstreckers notwendigen Unabhängigkeit gegenüber den Erben fehlt. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen qualifizierten Verstosses gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S. v. Art. 12 lit. a BGFA.
iusNet ErbR 24.06.2019