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Pactum de palmario

Verletzung der Berufsregeln durch Vereinbarung eines pactum de palmario während laufenden Mandats und Inrechnungstellung eines krass übersetzten Honorars

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts, wonach der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats Art. 12 lit. e BGFA verletzt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass ein Honorar, welches den kantonal üblichen Stundensatz um das Zwei- bis Dreifache und die gestützt auf die kantonale Gebührenordnung höchstens geschuldete Parteientschädigung um das Vierfache übersteigt, krass übersetzt ist und einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA darstellt, ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 03.02.2020

Zulässigkeit der Vereinbarung eines pactum de palmario

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats verletzt Art. 12 lit. e BGFA. Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars sind sämtliche Leistungen zu dokumentieren, da andernfalls die Angemessenheit des Honorars nicht überprüft werden kann. Ergibt die Gegenüberstellung von Zeitaufwand und eingefordertem Honorar einen Stundenansatz von CHF 910, ist die Schlussfolgerung, wonach das i.Z.m. mit der erbrechtlichen Angelegenheit ohne besondere Schwierigkeiten verrechnete Honorar krass übersetzt ist und damit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt, nicht zu beanstanden. - Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt.
iusNet ErbR 18.09.2019