Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts, wonach der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats Art. 12 lit. e BGFA verletzt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass ein Honorar, welches den kantonal üblichen Stundensatz um das Zwei- bis Dreifache und die gestützt auf die kantonale Gebührenordnung höchstens geschuldete Parteientschädigung um das Vierfache übersteigt, krass übersetzt ist und einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA darstellt, ist nicht zu beanstanden.