Erbschaftsinventar und amtliche Mitwirkung bei der Teilung
Erbschaftsinventar und amtliche Mitwirkung bei der Teilung
Erbschaftsinventar und amtliche Mitwirkung bei der Teilung
Nach dem Ableben von D.A., der als Erben seine Ehefrau A.A. sowie die Nachkommen B.A., E. und C.A. hinterliess, nahm der Inventurbeamte der Gemeinde V/SO ein Erbschafts- und Steuerinventar auf und stellte das Inventaraufnahmeprotokoll der Amtschreiberei zu. Nachdem im Rahmen der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung keine Einigung erzielt werden konnte, fertigte die Amtschreiberei das Inventar aus, stellte mit Verfügung fest, dass die Erbschaft den Erben zu gesamter Hand zugefallen sei, und verwies Letztere für die Teilung auf eine interne Vereinbarung oder auf den Rechtsweg. Dagegen erhoben die Ehefrau sowie die Söhne B.A. und C.A. Beschwerde. Sie beantragen, das Inventar und die Verfügung seien aufzuheben und das Inventar sei zu ergänzen bzw. nachzuführen; die Amtschreiberei sei anzuweisen, ihnen das Inventar nach Fertigstellung zur Unterzeichnung zuzustellen. In ihrer neuen Verfügung habe die Amtschreiberei festzustellen, dass weder eine güterrechtliche noch eine erbrechtliche Teilung erfolgt sei, und die Parteien an das Gericht zu verweisen, soweit keine interne Einigung erfolge.
Gestützt auf die Vorbehalte zugunsten des kantonalen Rechts in Art. 553 Abs. 3 und Art. ...
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