Das Inventar gemäss Art. 553 ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln und ist damit eine vorsorgliche Massnahme, gegen die mit Beschwerde an das Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Nichts anderes gilt für die amtliche Mitwirkung bei der Teilung gemäss Art. 609 Abs. 2 ZGB.