Schenkungswille bei einer lebzeitigen Liegenschaftsübertragung mit Nutzniessungsvorbehalt
Schenkungswille bei einer lebzeitigen Liegenschaftsübertragung mit Nutzniessungsvorbehalt
Schenkungswille bei einer lebzeitigen Liegenschaftsübertragung mit Nutzniessungsvorbehalt
G verstarb 2012. Als Erben hinterliess er seine Kinder A, B, C, D, E und F. Mit Abtretungsvertrag vom 8.3.1990 hatte G seinem Sohn A (Beschwerdeführer) zu Lebzeiten das Grundstück X zu einem Anrechnungswert von CHF 400 000 übertragen, wobei A sich verpflichtete, die nach Anrechnung der übernommenen Hypothekarschulden verbleibenden CHF 90 000 zu gleichen Teilen an seine Schwestern B, C, und D (Beschwerdegegnerinnen) auszuzahlen. Nach Auszahlung des Betrags sollten sämtliche Geschwister bezüglich Vorempfänge gleichwertig auseinandergesetzt sein. Weiter hatte A den Eltern eine lebenslange Nutzniessung (mit Wirkung per 1995 in ein unentgeltliches Wohnrecht an der Parterrewohnung umgewandelt) und seinen Geschwistern ein limitiertes Vorkaufsrecht an der Liegenschaft einzuräumen. Von der Ausgleichungspflicht für einen allfälligen Mehrwert wurde A befreit. 2013 beantragten B, C und D u.a., A für die Eigentumsübertragung der Ausgleichung, eventualiter der Herabsetzung zu unterstellen. Im gleichen Jahr verkaufte A seine Liegenschaft für CHF 980 000.
Die kantonalen Gerichte waren davon ausgegangen, dass der Erblasser G A die...
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