Die zuständige Behörde stellte einer Willensvollstreckerin ein Willensvollstreckerzeugnis aus, in dem die gegen die Auslieferung der Erbschaft und das Testament erhobene Einsprache festgehalten sowie eine allfällige Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten wurde. Das Bundesgericht entschied, es sei nicht willkürlich, ein Willensvollstreckerzeugnis mit den erwähnten Vorbehalten auszufertigen. Das gibt Anlass zu Ausführungen zum Willensvollstreckermandat, zur Vertretungs- und Verfügungsmacht des Willensvollstreckers sowie zur Bedeutung und Tragweite des Willensvollstreckerzeugnisses und darin vermerkten Vorbehalten.