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Verbesserungen der Position der pflichtteilsberechtigten Miterbinnen und Miterben im Zuge der geplanten Revision der Unternehmensnachfolge (Art. 522a E-ZGB)

Verbesserungen der Position der pflichtteilsberechtigten Miterbinnen und Miterben im Zuge der geplanten Revision der Unternehmensnachfolge (Art. 522a E-ZGB)

Kommentierung
Unternehmen in der Erbteilung

Verbesserungen der Position der pflichtteilsberechtigten Miterbinnen und Miterben im Zuge der geplanten Revision der Unternehmensnachfolge (Art. 522a E-ZGB)

Ausgangslage

Mit der Revision des Erbrechts, welche am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, soll u.a. die Testierfreiheit des Erblassers erhöht und die erbrechtliche Unternehmensnachfolge erleichtert werden. Um letztere Zielsetzung zu erreichen, soll der Gesetzestext durch zusätzliche Vorschriften ergänzt werden, welche spezifisch auf die Unternehmensübertragung gerichtet sind. Im Rahmen dieser Entwicklung strebt der Entwurf des Bundesrates mit der Einführung von Art. 522a E-ZGB auch besonders die Stärkung des Schutzes der pflichtteilsberechtigten Erben an. Auf diesen neuen Pflichtteilsschutz i.S.v. Art. 522a E-ZGB wird in der vorliegenden Kommentierung der Fokus gelegt.1

Revision des Erbrechts

Beanspruchen die Erben mit der Herabsetzungsklage ihren Pflichtteil, so wird es nach dem bisher geltenden Recht als ausreichend erachtet, dass ihnen der Pflichtteil «dem Werte nach» zukommt (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Geschützt ist also die Wertquote. Zwar haben alle Erben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf die Erbschaftssachen. Vorbehalten bleiben aber Vorschriften des Erblassers (Art. 610 i.V.m. Art. 608 ZGB); die pflichtteilsgeschützten Erben haben nach dem geltenden Recht keinen Anspruch namentlich auf gleichmässige Zuteilung von Aktien durch den Erblasser, solange sie ihre Wertquote erhalten.2

Die Ziele, welche Unternehmer bei der Regelung der familieninternen Unternehmensnachfolge verfolgen, unterscheiden sich je nach Situation des Unternehmers und den familiären...

iusNet ErbR 30.08.2022

 

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