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Minderheitsbeteiligung

Verbesserungen der Position der pflichtteilsberechtigten Miterbinnen und Miterben im Zuge der geplanten Revision der Unternehmensnachfolge (Art. 522a E-ZGB)

Kommentierung
Unternehmen in der Erbteilung
Die im Zuge der Revision der Unternehmensnachfolge im Erbrecht geplanten Massnahmen sind unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Erben nicht unproblematisch. Daher strebt der Bundesrat mit Art. 522a E-ZGB an, die Pflichtteilsansprüche der Erben zu schützen und zugleich die Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen in der Hand derselben Inhaberschaft zu vereinen. Insoweit als mit Art. 522a E-ZGB die weit zurückreichende Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert wird, dass der Pflichtteil aus leicht verwertbaren Vermögensgegenständen zu bestehen hat, ist die neue Regelung zu begrüssen. Sie widerspricht allerdings der mit der Erbrechtsreform angestrebten Erhöhung der Verfügungsfreiheit, indem pflichtteilsgeschützte Erben ggf. den Willen des Erblassers rückgängig machen können. Zudem fragt sich, ob der Schutz der Pflichtteilserben nicht mit anderen Mitteln besser zu erreichen wäre.
Büsra Beceren
iusNet ErbR 30.08.2022