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Wiederherstellung der Frist aus wichtigen Gründen

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 12.04.2024

Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Frist zur Ausschlagung verlängern oder eine neue Frist ansetzen. Das Gesuch muss gestellt werden, sobald der Erbe von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die die Fristerstreckung oder -wiederherstellung rechtfertigen. Es ist kaum glaubhaft, dass die Steuerverwaltung nur die Ehefrau des Erblassers, nicht aber dessen andere Erben (zu denen hier die Gesuchsteller zählten), die ebenfalls persönlich für die Schulden des Erblassers haften, über die Eröffnung eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens informiert hat und die Gesuchsteller erst Monate nach der Ehefrau davon erfahren haben. Das Gesuch scheiterte daher vorliegend vorab an der verspäteten Geltendmachung.
iusNet ErbR 12.10.2023

Erwirkung der Protokollierung einer Ausschlagungserklärung trotz verpasster Ausschlagungsfrist

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Um Protokollierung einer Ausschlagungserklärung trotz verstrichener Frist zu erwirken, erwies sich die Berufung gegen den das Gesuch um Protokollierung abweisenden Entscheid als nicht der richtige Weg. Das Obergericht leitete eine Kopie der Berufungsschrift an die Vorinstanz weiter, welche zu prüfen habe, ob es sich bei der Eingabe sinngemäss um ein Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen handle. Der Begriff des wichtigen Grundes lasse dem Ermessen der zuständigen Behörde einen weiten Spielraum. Im Lichte der dargelegten Lehre und Rechtsprechung könne sich bei der Behandlung des Gesuchs eine gewisse Grosszügigkeit rechtfertigen.
iusNet ErbR 21.02.2022

Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
- aktualisiert - 
Der Umstand, dass der Verstorbene entgegen der Angabe auf der Sterbeurkunde nicht in L (China), sondern in Genf wohnhaft gewesen sein soll, ist für sich allein kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und das öffentliche Inventar, zumal sich die Gesuchstellerinnen nicht darauf berufen konnten, diese von ihnen angeführte Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Justice de Paix hätte das Gesuch schon aus diesem Grund ablehnen sollen. Da es im Dossier keine Elemente gibt, die den Schluss erlauben würden, dass der französische Erblasser in Genf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, fehlte es aber auch an der örtlichen Zuständigkeit. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
iusNet ErbR 18.12.2020