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Teilentscheid

Wesen des Auskunftsanspruchs

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_790/2023

Es gehört zum Wesen des Informationsanspruchs, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Es genügen Anhaltspunkte. Der erbrechtliche Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Erbe wahrscheinlich ein rechtliches Interesse an der Herausgabe von Gütern hat, die potenziell Teil des Nachlasses sind. A. verkennt den Zweck des angefochtenen Urteils, wenn sie geltend macht, sie und ihr verstorbener Ehemann G. hätten rückwirkend eine beschränkte Gütergemeinschaft vereinbart und das Gesamtgut für den Fall des Vorversterbens von G. der A. zugewiesen, sodass dieses nicht in den Nachlass gefallen sei und folglich auch kein diesbezüglicher Auskunftsanspruch der Kinder von G. bestehe. Denn dieser besteht gerade darin, herauszufinden, ob – nachdem die Zugehörigkeit des Vermögens zu den Gütermassen mit den Eheverträgen geändert wurde – die Erben von G. eine Forderung gegen A. haben, weil G. dazu beigetragen hat, das Eigengut von A. zu finanzieren.
iusNet ErbR 19.07.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Damit ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid vorliegt, muss nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden können, sondern auch über die noch nicht beurteilten Begehren unabhängig von den bereits beurteilten, und das bereits gefällte Urteil darf nicht Voraussetzung für den Entscheid über die weiteren Begehren sein. Vorliegend wurden die Aktienzuteilung, die Ausgleichung des Kontrollwerts und die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen zum Gegenstand desselben Erbteilungsprozesses gemacht. Endgültig Klarheit über die Erbteilung vermag erst die Klärung der Frage der Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen zu schaffen. Daher können die bereits beurteilten Rechtsbegehren (Aktienzuteilung, Ausgleichung des Mehrwerts) nicht im beschriebenen Sinn als unabhängig von den noch nicht entschiedenen gelten.
iusNet ErbR 19.06.2024

Erbteilung: Teil- oder Zwischenentscheid?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Entscheide über blosse Grundsatzfragen wie die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass sind nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. Vorliegend handelt es sich beim Begehren im Rahmen der Erbteilungsklage, es sei festzustellen, dass der Nachlass eine hälftige Beteiligung an einer aufgelösten, aber noch nicht liquidierten einfachen Gesellschaft beinhalte, bloss um einen Teil der Begründung des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses und des Erbteils. Der angefochtene Entscheid, in dem die Berufungsinstanz erwog, dass es keine einfache Gesellschaft gebe, und die Sache im Übrigen an die Vorinstanz zurückwies, ist daher ein Zwischenentscheid, der nur unter besonderen Voraussetzungen mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann.
iusNet ErbR 19.12.2023

Enterbung: Zulässigkeit der Beschwerde; Abgrenzung zwischen Teilentscheid und Zwischenentscheid

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Dabei muss es nicht nur möglich sein, über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von noch nicht beurteilten zu entscheiden, sondern auch, die noch nicht entschiedenen Begehren unabhängig von den bereits entschiedenen zu regeln. Grundsätzlich liegt kein Teilentscheid in diesem Sinne vor, wenn über gewisse Begehren erst entschieden werden kann, wenn andere bereits beurteilt wurden. Der vorliegend angefochtene Entscheid, mit dem in den Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Enterbung verneint und im Dispositiv die Sache zur Bestimmung des Erbteils des Klägers zurückgewiesen wird, ist kein Teilentscheid in diesem Sinne.
iusNet ErbR 13.06.2023

Anfechtung eines Rückweisungsentscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Rückweisungsentscheide der Berufungsinstanz sind im Zivilrecht selbst dann als Vor- oder Zwischenentscheide zu qualifizieren, wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht nach der Rückweisung nur ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt. In casu nahm die Berufungsinstanz dem erstinstanzlichen Gericht zwar die Möglichkeit, die Erbschaftsverwaltung dem Willensvollstrecker zu übertragen; im Übrigen wies es die Sache aber zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters zurück, weshalb das Verfahren nicht abgeschlossen ist und ein Zwischenentscheid vorliegt.
iusNet ErbR 31.07.2020