iusNet Erbrecht

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Erbschein

Tötung auf Verlangen - Erbunwürdigkeit?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbunwürdig ist u.a., wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt hat. Indem F. ihre Partnerin P. aus freien Stücken, auf deren ausdrücklichen Wunsch hin und gemäss der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung getötet hat, erfüllte sie den Tatbestand der Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), sofern unterstellt wird, dass F. aus einem ehrenhaften Beweggrund und auf die ernsthafte und nachdrückliche Bitte des Opfers hin gehandelt hat. Damit steht fest, dass F. vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat. Eine Vergebung i.S.v. Art. 540 Abs. 2 ZGB ist ausgeschlossen, da das Opfer tot ist und seine Einwilligung in die Tat bereits im Rahmen der Strafnorm berücksichtigt wird. Die Erbunwürdigkeit ist von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen.
iusNet ErbR 12.12.2024

Nichtausstellung des Erbscheins / Rechtsverzögerungsbeschwerde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs haben zwingenden Charakter, sodass die Behörde sie anordnen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend bestanden Zweifel, ob der Verstorbene eine Ehefrau hinterliess, sodass nicht alle Erben bekannt waren. Da die Kenntnis aller Erben eine Voraussetzung für Ausstellung des Erbscheins ist, hat die Gemeinderichterin zu Recht von der Ausstellung abgesehen. Nachdem der Sohn des Verstorben nicht in der Lage war, die Situation zu klären, hätte sie aber die Erbschaftsverwaltung und einen Erbenruf anordnen müssen und sich nicht damit begnügen dürfen, festzustellen, dass die Zivilstandsdaten lückenhaft seien. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinderichterin die Entscheidung ungerechtfertigterweise verweigert hat und die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist.
iusNet ErbR 19.12.2024

Erbschein: Ausstellung trotz Einsprache?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Ausstellung eines Erbscheins ist nur zu verweigern, wenn die Erbberechtigung der betroffenen Personen bestritten wird, wobei die Erbberechtigung der gesetzlichen Erben nicht bestritten werden kann. Ist zudem im Zeitpunkt der Einsprache bereits klar, dass sich am Kreis der Erben nichts mehr ändern kann, vermag der Erbschein seinen Zweck, sämtliche Erben auszuweisen, damit sie die Erbschaft in Besitz nehmen und provisorisch darüber verfügen können, vollumfänglich zu erfüllen und ist trotz Einsprache auszustellen.
iusNet ErbR 30.03.2023

Wer zahlt für unnötige Prozesskosten?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Eine Freizügigkeitsstiftung verlangte vom überlebenden Ehegatten für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens die Vorlage eines Erbscheins. Das Bezirksgericht wies das Ausstellungsgesuch wegen Ausschlagung der Erbschaft ab. Das Obergericht auferlegt die Kosten für dieses aussichtslose und, da die Berechtigung am Guthaben nicht dem Erbrecht folgt, unnötige Verfahren in Anwendung von Art. 108 ZPO der Freizügigkeitsstiftung, an welche höhere Anforderungen gestellt werden können und müssen als an den rechts- und sprachunkundigen ausländischen Hilfsarbeiter.
iusNet ErbR 14.05.2019