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Kostentragung

Kostenverlegung im Verfahren betreffend Absetzung des Willensvollstreckers

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Nidwalden kann die Behörde einen Dritten beiladen, wenn der Entscheid voraussichtlich dessen Rechtsstellung beeinflusst, wobei der Beigeladene Parteistellung einnimmt, soweit seine Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen werden. Entsprechend kann der Beigeladene wie jede Partei kostenpflichtig werden. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, mit welchem einem Erben, der sich zum Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker hatte beiladen lassen, nach Massgabe seines Unterliegens die Verfahrenskosten überbunden wurden.
iusNet ErbR 20.03.2023

Einsetzung eines Erbenvertreters – Verlegung der Prozesskosten

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters ist gegen alle nicht als Gesuchsteller auftretenden Erben zu richten, da der einzusetzende Erbenvertreter für alle Erben handelt. Da sich vorliegend nur zwei der vier passivlegitimierten Erben gegen das Gesuch stellten und das Verfahren durch deren Verhalten ausgelöst worden war, entschied das Kantonsgericht, dass es unbillig wäre, die anderen beiden Erben einen Teil der Kosten mittragen zu lassen.
iusNet ErbR 21.02.2022

Behördliche Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft im Zusammenhang mit einer Betreibung/Kostentragung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Bei der Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung i.S. von Art. 609 ZGB handelt es sich um ein erbrechtliches Institut. Das Tätigwerden der Mitwirkungsbehörde erfolgte demnach im Rahmen einer zivil- bzw. erbrechtlichen Massnahme, die zwar einen Bezug zu einem Betreibungsverfahren aufweist, aber letztlich ausserhalb dieses Verfahrens liegt. Deswegen kann es sich bei den Kosten und Auslagen i.Z.m. ihren Handlungen auch nicht um Betreibungskosten i.S.v. Art. 68 SchKG handeln.
iusNet ErbR 30.06.2020

Entschädigung für Auslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Einen generellen Anspruch auf Ersatz von Aufwendung aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung gibt es nicht. Dies wäre höchstens im Rahmen einer Parteientschädigung möglich, die unter besonderen Umständen (z.B. Justizpanne) zu Lasten des Staats geht. Eine nicht anwaltlich vertretene Partei hat neben dem Ersatz für notwendige Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung, worunter primär ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall bei Selbständigerwerbenden zu verstehen ist.

Wer zahlt für unnötige Prozesskosten?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Eine Freizügigkeitsstiftung verlangte vom überlebenden Ehegatten für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens die Vorlage eines Erbscheins. Das Bezirksgericht wies das Ausstellungsgesuch wegen Ausschlagung der Erbschaft ab. Das Obergericht auferlegt die Kosten für dieses aussichtslose und, da die Berechtigung am Guthaben nicht dem Erbrecht folgt, unnötige Verfahren in Anwendung von Art. 108 ZPO der Freizügigkeitsstiftung, an welche höhere Anforderungen gestellt werden können und müssen als an den rechts- und sprachunkundigen ausländischen Hilfsarbeiter.
iusNet ErbR 14.05.2019