Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Übergang der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers auf seine Erben voraus, dass (1) zum Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche Grundlage für eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden hat und (2) die Erben die Möglichkeit gehabt haben, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, was die Vorhersehbarkeit einer Sanierungspflicht bedingt. Dass sich das im Zeitpunkt des Erbgangs im Kataster der belasteten Standorte eingetragene Grundstück infolge Verkaufs nicht in der Erbmasse befand, bewahrte die Erbin vorliegend nicht vor dem Übergang der Kostentragungspflicht, da die Sanierungspflicht der Erblasserin und Mutter, die auf dem Grundstück eine chemische Reinigung betrieben hatte, für die Erbin voraussehbar war.