Übergang einer Schadenersatzforderung der SVA auf die Erben
Übergang einer Schadenersatzforderung der SVA auf die Erben
Übergang einer Schadenersatzforderung der SVA auf die Erben
B.A. war mit Einspracheentscheid vom 23.1.2006 von der SVA Zürich (Beschwerdeführerin) zur Zahlung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG verpflichtet worden. Die Verfügung war rechtskräftig und vollstreckbar. Nach dem Tod von B.A. setzte die SVA die Verpflichtung gegen dessen Ehefrau A.A. in Betreibung. Das Zivilkreisgericht hielt in Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens der SVA im Wesentlichen fest, die Beschwerdegegnerin sei gemäss Erbenbescheinigung vom 1.2.2010 Erbin des Verpflichteten. Bei der auf dem AHVG beruhenden Pflicht zur Schadenersatzleistung handle es sich um Passiven des Erblassers, für welche die Betreibungsschuldnerin durch Universalsukzession gemäss Art. 560 ZGB verpflichtet werde. Das daraufhin angerufene Kantonsgericht erwog dagegen, dass Passiven des Erblassers, die auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruhen, nur dann von der Universalsukzession erfasst würden, wenn eine entsprechende spezialgesetzliche Grundlage vorhanden sei. An einer solchen fehle es im Falle von Schadenersatzforderungen gemäss Art. 52 AHVG, weshalb die Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne.
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass der Rechtsöffnungsrichter von...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.