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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Animus Testandi

animus testandi

Nur Abschiedsbrief oder auch Testament?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der vom Erblasser eigenhändig geschriebene, datierte und unterzeichnete Abschiedsbrief erfüllt die Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments. Darüber hinaus bringt der Satz «Tout ce que je possède te revient de droit et vous aidera dans un 1er temps» eindeutig die Willensbekundung des Erblassers, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen, zum Ausdruck. Interpretationsbedürftig ist einzig der Ausdruck «de droit», der nicht korrekt wäre, wenn man Art. 462 ZGB berücksichtigt, der vorsieht, dass der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Diese Auslegungsschwierigkeit reicht jedoch nicht aus, um auszuschliessen, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt.
iusNet ErbR 26.04.2024

Eröffnung eines Vorsorgeauftrags?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt hat, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Blosse Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, die der Erblasser gegenüber den Erben äussert, sind keine Verfügungen, weil deren Befolgung ins Belieben des Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam. Ob eine Erklärung ein blosser Wunsch oder tatsächlich eine Verfügung von Todes wegen ist, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
iusNet ErbR 26.06.2023

Entwurf oder Testament?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_405/2022

Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod verfügen zu wollen (Testierwillen). Das Vorliegen eines Testierwillens ist grundsätzlich unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften zu prüfen, denn die Formvorschriften könnten auch zufällig eingehalten worden sein. Allein aus der Unterschrift eines eigenhändigen Dokuments mit der stenografischen Überschrift «Vorbereitung für Testament» kann daher nicht auf den Testierwillen geschlossen werden.
iusNet ErbR 12.05.2023