Beschwerde an das Bundesgericht (Vermächtnisklage): Eintretensvoraussetzungen
Streitig ist, ob mit der Wendung «[…] Franken 20’00 20000» testamentarisch ein Vermächtnis von CHF 20 000 oder ein solches von CHF 40 000 ausgerichtet wurde. Das Bundesgericht äussert sich insb. zu den Begründungsanforderungen bei einer Beschwerde sowie zur Beweislast, wenn Rechte aus einem vom Wortlaut eines Testaments abweichenden Verständnis des Willens des Erblassers abgeleitet werden.
Beschwerde gegen eine Eröffnungsverfügung: Schützenswertes Interesse als Eintretensvoraussetzung
In der Eröffnungsverfügung wurde der gesetzlichen Erbin A. sowie dem Willensvollstrecker X. die Ausstellung einer Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt. Dagegen erhoben der Willensvollstrecker X. und die gemäss Testament zu gründende Stiftung Y. Beschwerde. Sie verlangen, dass anstelle von A. die Y. als eingesetzte Erbin und Berechtigte zur Ausstellung einer Erbenbescheinigung zu nennen sei.
Lebzeitige Zuwendungen: Ausgleichung, Herabsetzung oder Weder-noch?
Das Kantonsgericht befasst sich im Rahmen einer Erbteilungsstreitigkeit insbesondere mit der Frage, ob die Vorinstanz drei Übertragungen von Grundstücken zu Recht bei der Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse als herabsetzungspflichtige Zuwendungen erfasst hatte.
Auslegung eines Rechtsgebegehrens zur Anfechtung einer materiellen Enterbung
Eine Erblasserin hatte testamentarisch den überlebenden Ehegatten als Alleinerben eingesetzt. Ihre Tochter klagte auf Feststellung, dass sie nicht oder nicht wirksam enterbt worden sei, eventualiter auf Ungültigerklärung der Enterbung. Der Alleinerbe wehrt sich vor Bundesgericht gegen die obergerichtliche Interpretation des Rechtsbegehrens als Herabsetzungsklage.
Erbschaftsinventar und amtliche Mitwirkung bei der Teilung
Die Ehefrau und die Söhne des verstorbenen Erblassers fechten das durch die zuständige kantonale Behörde erstellte Erbschaftsinventar sowie die damit verbundene Verfügung an.
In einer Erbteilungsstreitigkeit ersuchte der Kläger um vorsorgliche Sicherstellung von Nachlassschulden. Die Beklagten sprechen dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse ab. Sie machen geltend, der Kläger habe seinen Anspruch verwirkt, weil er ihn nicht bereits im vorangehenden partiellen Erbteilungsprozess geltend gemacht habe.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf
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Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Es bejaht die Passivlegitimation des allein eingeklagten Willensvollstreckers und bestätigt die ältere Rechtsprechung, wonach die Ungültigerklärung der Willensvollstreckung auch für nicht am Prozess beteiligte Erben und Begünstigte die Einsetzung dahinfallen lässt.
Anspruch des zur Nutzniessung am gesamten Nachlass eingesetzten überlebenden Ehepartners auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung
Streitig zwischen den Erbinnen ist eine Erbenbescheinigung, welche die Ehefrau als Nutzniesserin am gesamten Nachlass und die Töchter als Erbinnen des nackten Eigentums ausweist, während eine frühere Version lediglich die Töchter als Erbinnen aufführte. Die Töchter machen geltend, die auf Antrag der Mutter erfolgte Korrektur zu sei Unrecht erfolgt.
Das Obergericht hatte sich in diesem Entscheid mit der Frage zu befassen, ob die im Testament des Erblassers als «Tochter» bezeichnete Berufungsklägerin vom Eröffnungsgericht als eingesetzte und nicht als gesetzliche Erbin qualifiziert werden durfte.
Wann liegt eine die Anordnung eines Erbenrufs rechtfertigende Ungewissheit über die Erben vor?
Im Nachlass einer Erblasserin war das Eröffnungsgericht zur Auffassung gelangt, dass Unsicherheit bezüglich der Erben bestehe. Es ordnete einen Erbenruf und eine Erbschaftsverwaltung an. Dagegen wehrten sich die eingesetzten Erben.