A., B. und C. waren infolge Schenkung (Erbvorbezug) zu Miteigentümern der aus drei Wohnungen bestehenden elterlichen Liegenschaft geworden. Nachdem auch die Mutter verstorben war, forderte A. von B. und C. im Rahmen einer Klage u.a. auf Teilung des Nachlasses der Mutter insbesondere eine Entschädigung für entgangenen Gewinn, den er aufgrund der verweigerten Zustimmung zur Vermietung der ihm zur Nutzung zugewiesene Wohnung erlitten habe, und zwar durch die Zahlung einer Miete für die von ihnen belegten Wohnungen in der elterlichen Liegenschaft in der im gescheiterten Mietvertrag vorgesehenen Höhe. Zu prüfen war u.a., ob die Mietzinsforderung auf die Bestimmungen zur einfachen Gesellschaft abgestützt werden kann.