C. hielt in seinem Testament fest, er hinterlasse als gesetzliche Erben voraussichtlich seine Nachkommen A., D. und B. Für denjenigen Teil, über den er frei verfügen könne, setze er seinen Neffen E. als Erben ein. Alle Genannten sollten je einen Viertel des Nachlasses erhalten. Das Zivilstandsamt teilte mit, C. habe zu Lebzeiten seine Pflicht zu Unterhaltsleistungen an Mutter und Kind jeweilen anerkannt, nicht aber seine Vaterschaft. A. und B. wehren sich vor Bundesgerichtgegen die Abweisung ihres Gesuchs um Eintragung des Kindesverhältnisses gestützt auf die geltend gemachte testamentarische Anerkennung.