A., geb. 1958, ist das aussereheliche Kind von F. Mutmasslicher Vater von A. ist G., welcher sich mit von der Vormundschaftsbehörde genehmigtem Vertrag vom 31. Mai 1958 verpflichtet hatte, Beiträge an den Unterhalt von A. zu leisten (Zahlvaterschaft). G. hat zwei weitere Kinder (B. und C.) aus einer geschiedenen Ehe. Ferner errichtete G. mit Testament eine Stiftung, der er insbesondere seine Bildersammlung übertrug. Nach dem Tod von G. gelangte A. an das Gericht und verlangte seinen Pflichtteil.