Aus dem kantonalen Recht abgeleitete materiell-rechtliche Wirkung des Sicherungsinventars erweist sich als bundesrechtswidrig
Das Obergericht lehnte die vom Beschwerdeführer verlangte Berücksichtigung zweier Forderungen der Erblasserin in der Erbteilung ab, weil sie keinen Eingang in das kantonale amtliche Inventar gefunden hatten. Vor Bundesgericht streitig waren die Wirkung des Inventars und die Bedeutung der dazu abgegebenen Zustimmungen der Parteien.
Bedeutung der Erbenstellung des sich einem Teilurteil widersetzenden Ehegatten
A.A. und B.A. leben seit 2014 getrennt. Sie stehen sich in einem verbissen geführten Scheidungsverfahren gegenüber. 2019 stellte B.A. den Antrag, die Scheidung sei als Teilentscheid im Scheidungspunkt auszusprechen. Das Begehren wurde zweitinstanzlich gutgeheissen. A.A. rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils und macht geltend, der Wegfall ihrer Erbenstellung vermöge kein überwiegendes Interesse von B.A. zu begründen.
Ausstandsbegehren gegen alle Richter und Aktuare am Kantonsgericht GR: Verletzung des rechtlichen Gehörs
Das Gesamtgericht (Kantonsgericht) ersetzte Richter S. in einem Revisionsverfahren durch einen anderen Kantonsrichter. Das Bundesgericht hob diesen Beschuss auf Beschwerde von S. auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück an das Kantonsgericht. In der Folge stellte S. ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richter und Aktuare am Kantonsgericht. Das Verwaltungsgericht (als Kantonsgericht) wies das Ausstandsbegehren ab. S. rief erneut das Bundesgericht an.
Vom Erblasser in der Steuererklärung nicht deklarierte Schenkungen
A. ist die Witwe von B. und Willensvollstreckerin in seinem Nachlass. Bei der Erstellung des Nachlassinventars stellte sich heraus, dass der Verstorbene Schenkungen, die er von seiner Mutter erhalten hatte, nicht den Steuerbehörden gemeldet hatte. Im Rahmen des Nachsteuerverfahrens bestreitet A., dass der Kanton diese Schenkungen besteuern könne, da die Schenkerin nicht Wohnsitz im Kanton gehabt habe.
Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Erbschaft mit Auslandsbezug/Verspätung des Gesuchs?
Nachdem es zunächst so ausgehen hatte, als seien der Sohn und die Ehefrau die einzigen Erben des 2014 verstorbenen D., tauchten 2015 zwei Testamente auf, mit denen D. C. als Erben aller nicht seiner Frau und seinem Sohn zugeteilten Vermögenswerte einsetzte. 2017 verlangte C. die Anordnung der Erbschaftsverwaltung über ein in der Schweiz gelegenes Nachlassgrundstück. Der Sohn und die Ehefrau machen geltend, das Gesuch sei verspätet erfolgt und die Liegenschaft sei zudem bereits nicht mehr Teil des Nachlasses.
Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter wegen behaupteter Kompetenzüberschreitung
Der Erbenvertreter B. erhob namens der Erbengemeinschaft Einsprache gegen ein Bauprojekt auf einem zu einer Nachlassliegenschaft benachbarten Grundstück. Wenig später unterzeichnete er mit der Baugesuchstellerin eine «Convention Transactionnelle», worin er dem Rückzug der Baueinsprache und der Löschung einer Bauverbotsdienstbarkeit zugunsten der Nachlassliegenschaft gegen Zahlung von CHF 45 000 zustimmte. Die Erbin A. verlangt die Feststellung der Ungültigkeit dieser Convention.
Geltendmachung von Erbansprüchen, wenn der Nachlass im Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt ist
Die Vaterschaftsklage gegen den vermutlichen Vater von A. war 1948 wegen unzüchtigen Lebenswandels der Mutter abgewiesen worden. Nach dem Tod des Vaters und nach dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts klagte A. die Feststellung des Kindesverhältnis erfolgreich ein. In der Folge erhob er gegen die Ehefrau des verstorbenen Vaters und dessen ehelichen Sohn Klage auf Ungültigerklärung der bereits vollzogenen Teilung des Nachlasses und neue Teilung.
Transmortale Vollmacht; Vertretung der noch nicht bekannten Erben im Beschwerdeverfahren, wenn der Beschuldigte während des Untersuchungsverfahrens stirbt
Anlässlich einer Kontrolle bei der Einreise in die Schweiz stellte das Grenzwachkorps von A. mitgeführtes, mit Kokain kontaminiertes Bargeld sowie rezeptpflichtige Medikamente sicher. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen A. Nachdem A. während des Untersuchungsverfahrens starb, stellte das Untersuchungsamt die Untersuchung ein und verfügte die Einziehung des Bargelds. Dagegen führt die Rechtsvertreterin von A. in Namen der noch nicht bekannten Erben Beschwerde.
Ausschlagungsrecht des Erbeserben / Annahme der Erbschaft durch Einmischung / Amtliche Liquidation
B. verstarb 2011. Im Betreibungsregister waren Betreibungen für über CHF 360 000 eingetragen. Einzige Erbin war seine Mutter D., die 2020 verstarb. D. setzte mit Testament ihre Schwester A. als einzige Erbin ein. A. ersuchte um amtliche Liquidation des Nachlasses von B. Die Friedensrichterin wies das Gesuch ab mit der Begründung, A. habe einen Erbschein im Nachlass von B. verlangt; zudem habe A. mit der Annahme der Erbschaft von D. auch jene von B. angenommen.
Was, wenn der für die Beweisabnahme eingeforderte Kostenvorschuss die Entschädigung des Gutachters nicht zu decken vermag?
D. war im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens als Sachverständiger mit der Schätzung verschiedener Nachlassliegenschaften beauftragt worden. Erst nach Eingang der Rechnung stellte sich heraus, dass die für die Beweisabnahme einverlangten Kostenvorschüsse nicht ausreichten. Das Bezirksgericht entschädigte D. für den in Rechnung gestellten Betrag, wobei die Differenz zwischen Vorschüssen und Rechnungsbetrag vom allgemeinen Kostenvorschuss bezogen wurde. Dagegen reichte eine der Parteien Beschwerde ein.