A. ist die Witwe von B. und Willensvollstreckerin in seinem Nachlass. Bei der Erstellung des Nachlassinventars stellte sich heraus, dass der Verstorbene Schenkungen, die er von seiner Mutter erhalten hatte, nicht den Steuerbehörden gemeldet hatte. Im Rahmen des Nachsteuerverfahrens bestreitet A., dass der Kanton diese Schenkungen besteuern könne, da die Schenkerin nicht Wohnsitz im Kanton gehabt habe.