Die Art und Weise, wie die Vorinstanz die als Sacheinlage erfolgte Einbringung eines Teils einer lebzeitig zugewendeten Getränkehandels-AG in eine neu gegründete AG als Veräusserung i.S.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB qualifizierte, obwohl der angeblich Ausgleichungspflichtige diesen Teil weiterführen wollte und weitergeführt hat, erweist sich als bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen das Urteil, mit dem die Vorinstanz einzig aus diesem Grund ein Auskunftsbegehren von Miterben abwies, teilweise gut und weist die Sache zur Prüfung, ob die verlangten Informationen auch zielführend sind, an die Vorinstanz zurück.