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Gerichtskostenvorschuss

Erbteilungsklage: Kostenvorschuss zulasten der beklagten Partei (Abgrenzung actio duplex/Widerklage)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Erbteilungsklage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Jede Partei kann Anträge stellen, ohne Widerklage erheben zu müssen. Der beklagte Miterbe, der sich darauf beschränkt, Anträge auf der Grundlage der in der Klageschrift aufgelisteten Nachlassaktiven zu stellen, wird nicht kostenvorschusspflichtig. Vorliegend machte die Beklagte jedoch einen eigenen Teilungsanspruch geltend, in dessen Rahmen sie Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche in Bezug auf zusätzliche Aktiva erhob, wodurch sich die Berechnungsmasse erheblich erhöhte. Die materiell-rechtlichen Anträge der Beklagten gingen daher über den Rahmen einer actio duplex hinaus und ein Kostenvorschuss zu ihren Lasten ist grundsätzlich zulässig.
iusNet ErbR 28.03.2024

Ungültigkeitsklage: Gerichtskostenvorschuss

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Im Kanton Genf werden die Gebühren in Abhängigkeit vom Streitwert, dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens nach einem vom Staatsrat festgelegten Tarif berechnet. Nach der Rechtsprechung bildet bei einem Erbteilungsstreit das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Streit den Teilungsanspruch als solches betrifft. Ist dagegen nur der Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten streitig, stellt lediglich dieses Betreffnis den Streitwert dar. Vorliegend ging es nicht um die Zulässigkeit der Teilung, sondern um die Erbenqualität des Klägers, der im Testament keine Erwähnung fand, weshalb der Streitwert dem Anteil von A. am zur Teilung gelangenden Nachlassvermögen (d.h. auch unter Berücksichtigung der anfallenden Erbschaftssteuern) entspricht.
iusNet ErbR 21.10.2022

Gerichtskostenvorschuss / Ratenzahlung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Gerade, wenn kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, liegt es nach der Rechtsprechung bei der Festlegung des Kostenvorschusses im Ermessen des Gerichts, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien Rücksicht zu nehmen. Das Gericht kann insb. von der Möglichkeit eines (Teil-)Verzichts Gebrauch machen oder ggf. Ratenzahlungen gewähren. Ob ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung besteht, konnte offenbleiben, da der Beschwerdeführer es versäumt hatte, schon vor Obergericht den Vorwurf zu erheben, die erste Instanz habe sich in unzulässiger Weise über von ihm geltend gemachte veränderte Verhältnisse hinweggesetzt.
iusNet ErbR 26.04.2022

ZPO-Revisionsvorlage: Unbefriedigende Scheinlösung in der Kostenfrage*

Kommentierung
Prozessrechtliche Fragen
Die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts brachte auch die Einführung einer neuen Kostenregelung, welche das finanzielle Risiko der Führung von Zivilprozessen in die Höhe getrieben und die Prozessführung für den Mittelstand, welcher nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren kann, sehr stark erschwert. Nun liegt die Vorlage zur Revision dieser unbefriedigenden Kostensituation vor. Vorgeschlagen ist ein komplizierter, schmalbrüstiger Kompromiss: Die Beschränkung der Kostenvorschüsse auf die Hälfte der mutmasslichen Prozesskosten und der Ausschluss einer Überwälzung des Inkassorisikos sollen grundsätzlich nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten, während es im kantonalen Rechtsmittelverfahren bei den heutigen unbefriedigenden Verhältnissen bliebe.
Arnold Marti
iusNet ErbR 30.06.2020