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Sicherheit für die Parteientschädigung (cautio judicatum solvi)

Sicherheit für die Parteientschädigung (cautio judicatum solvi)

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen

Sicherheit für die Parteientschädigung (cautio judicatum solvi)

A., B., C., D. und E. eröffneten gegen F. im Oktober 2014 in Lausanne ein Verfahren zur Teilung der Erbschaft von G. F. erhob Widerklage. In einem parallelen, im Grossbritannien eröffneten Verfahren wurde F. mit zwei Entscheiden zur Übernahme von Kosten in Höhe von rund GBP 100 000 verpflichtet. F. zahlte den geforderten Betrag innert der ihr angesetzten Frist nicht. Gegen die Verfügungen des belgischen Gerichts, mit welchen die britischen Entscheide für vollstreckbar erklärt wurden, erhob F. Drittwiderspruch. Das Verfahren ist noch im Gange. F. hinterlegte den strittigen Betrag schliesslich bei der Caisse des Dépôts et Consignation in Brüssel, um die Zwangsvollstreckung der belgischen Exequaturentscheide auszusetzen. 

A., B., C., D. und E. beantragten dem Gericht in Lausanne, F. sei dazu zu verpflichten, für ihre voraussichtlichen Kosten und Auslagen i.Z.m. Erbteilungsverfahren eine Sicherheit in Höhe von mind. CHF 900 000 zu leisten. F. verlangte die Sistierung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der belgischen Behörden über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheide des britischen Gerichts, auf die sich A., B., C...

iusNet ErbR 04.06.2021

 

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