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Parteientschädigung

Neuregelung der Kostenfolgen nach einem Rückweisungsentscheid (erbrechtliche Ungültigkeitsklage)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Die auf Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen klagende Partei ist – abgesehen von im zu beurteilenden Fall nicht relevanten Ausnahmen – nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung erbrechtliche Vorteile ziehen, und das Urteil über eine erbrechtliche Ungültigkeitsklage wirkt grundsätzlich nur inter partes. Es besteht weder für Klagende noch für Beklagte eine notwendige Streitgenossenschaft. Mehrere Beklagte bilden eine einfache passive Streitgenossenschaft, sodass jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen kann. Das verkannte das Obergericht, als es nach der Rückweisung durch das Bundesgericht im zweiten Berufungsverfahren in Abweichung zu seinem ersten Entscheid und für das zweite Berufungsverfahren auch jenen Beklagten eine Parteientschädigung zusprach, die seinen ersten Entscheid nicht angefochten hatten. Es verletzte damit Bundesrecht.
iusNet ErbR 12.12.2024

Sicherheit für die Parteientschädigung (cautio judicatum solvi)

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Beim Entscheid über die Leistung von Sicherheit für die Parteikosten handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Verweigerung der der Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, die der beklagten Partei einen gesetzlich vorgesehenen Schutz vorenthält, ist geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verursachen. Wird die Sicherheitsleistung verlangt, weil die klagende bzw. widerklagende Partei Prozesskosten aus einem früheren Verfahren schuldet, setzt dies voraus, dass das frühere Verfahren abgeschlossen, d.h. der Entscheid endgültig und vollstreckbar und der Betrag fällig ist.
iusNet ErbR 04.06.2021