Beim Entscheid über die Leistung von Sicherheit für die Parteikosten handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Verweigerung der der Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, die der beklagten Partei einen gesetzlich vorgesehenen Schutz vorenthält, ist geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verursachen. Wird die Sicherheitsleistung verlangt, weil die klagende bzw. widerklagende Partei Prozesskosten aus einem früheren Verfahren schuldet, setzt dies voraus, dass das frühere Verfahren abgeschlossen, d.h. der Entscheid endgültig und vollstreckbar und der Betrag fällig ist.