Chemische Reinigung: Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung
Chemische Reinigung: Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung
Chemische Reinigung: Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung
Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (nachfolgend «Grundstück») wurde von 1962 bis 1979 von I. und danach bis 2006 von J. eine chemische Reinigung betrieben. Als Reinigungsmittel gelangte Tetrachlorethen zum Einsatz, welches – wahrscheinlich über die Kanalisation – in den Untergrund gelangte, und zwar, da 1991 neue Maschinen mit einer Auffangwanne eingebaut wurden, wohl vor 1990. J. verkaufte die Liegenschaft 2010 an den heutigen Eigentümer D. 2016 verstarb J. Sie hinterliess als Erbin A.
Mit Verfügung vom 16. September 2021 stellte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion des Kantons Zürich fest, dass sich die bis anhin zu verteilenden Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen auf dem Grundstück auf CHF 54 712.65 beliefen, und auferlegte diese zu 10% D., zu 36% A. und zu 54% dem Kanton Zürich. Auf Rekurs von A. legte das Baurekursgericht den auf A. entfallenden Anteil auf 0% fest und schlug die Differenz als Ausfallkosten dem Kostenanteil des Kantons Zürich zu. Dagegen erhob die Baudirektion Beschwerde mit dem Antrag, die Kostenverteilungsverfügung vom 16. September 2021 sei zu bestätigen.
[E. 1.2–1.5: Frage, ob...
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