Wann beginnt die Monatsfrist? Das Bundesgericht schafft Klarheit bei Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO
Wann beginnt die Monatsfrist? Das Bundesgericht schafft Klarheit bei Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO
Wann beginnt die Monatsfrist? Das Bundesgericht schafft Klarheit bei Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO
In Monaten ausgedrückte gesetzliche und behördliche Fristen werden schon am Tage des Erhalts einer gerichtlichen Verfügung oder einer Anordnung ausgelöst und beginnen am selben Tag zu laufen. Das entschied das Bundesgericht für die Klagebewilligung zu einer Erbteilungsklage.
In der Begründung geht das Bundesgericht vom Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (EuFrÜb; SR 0.221.122.3) aus. Darnach fällt der Tag des fristauslösenden Ereignisses zusammen mit dem dies a quo, d.h. dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt (Art. 2 EuFrÜb). Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass dieses Abkommen die Umstände und Ereignisse, welche die Frist auslösen und den dies a quo bilden, nicht näher regelt. Nach dem Bundesgericht ist es Sache der Vertragsstaaten, zu bestimmen, welches die fristauslösenden Elemente sind. Ebenso wenig befasst sich das EuFrÜb mit den Gerichtsferien. Auch die diesbezüglichen Regelungen werden den Vertragsstaaten, somit auch der Schweizerischen Eidgenossenschaft, überlassen. Das internationale Recht führt somit nicht weiter.
Das Bundesgericht folgert gestützt auf diese Erkenntnis alsdann, das Problem, an welchem Tag nach Monaten ausgedrückte Fristen zu laufen beginnen, lasse sich nur durch Auslegung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO regeln. Art. 142 Abs. 1 ZPO regle allgemein, dass Fristen erst am Tag nach Eintritt eines Ereignisses zu laufen beginnen. Abs. 2 von Art. 142 ZPO ordne die Frage bei Monatsfristen. Dabei stelle sich die Frage einer Kombination von Abs. 1 und 2. Die Mehrheit der Lehre sei dieser Ansicht. Sie argumentiere mit dem Wortlaut und der Gesetzessystematik. Die Minderheit der Lehre stütze sich auf die bisherige Rechtslage, wobei sich aus der Entstehungsgeschichte keine Hinweise ergäben, dass der Gesetzgeber von dieser habe abweichen wollen. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des...
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