Erbenvertretung: Rechtsfolgen, wenn der Erbenvertreter den Prozess lediglich als Vertreter der Erben führt
Erbenvertretung: Rechtsfolgen, wenn der Erbenvertreter den Prozess lediglich als Vertreter der Erben führt
Erbenvertretung: Rechtsfolgen, wenn der Erbenvertreter den Prozess lediglich als Vertreter der Erben führt
Rechtsanwalt B. wurde zum Generalerbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) im Nachlass von A. bestellt. Als Erben anerkannt sind W., X., Y. und Z. Die Erbengemeinschaft, vertreten durch B., erhob gegen die Ehepartner C. je separat Betreibung. Beide Ehepartner erhoben Rechtsvorschlag. W., X., Y. und Z., vertreten durch B., ersuchten in der Folge um provisorische Rechtsöffnung, welche erteilt wurde. Dagegen erhob das Ehepaar C. Beschwerde.
Besteht Uneinigkeit zwischen den Erbinnen und Erben und wird die Verwaltung der Erbschaft dadurch erschwert, kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben bis zur Teilung einen Erbenvertreter bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Der Erbenvertreter kann mit der Verwaltung der Erbschaft insgesamt betraut werden (Generalerbenvertreter); seine Aufgaben können aber auch spezifisch umschrieben oder auf gewisse Bereiche eingeschränkt werden (Spezialerbenvertreter). Im Rahmen seines Auftrags ist der Erbenvertreter gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft; eigenes Handeln der Erben ist in diesem Bereich ausgeschlossen (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Prozesse führt der Erbenvertreter im eigenen Namen anstelle...
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