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Prozessführungsbefugnis

Prozessführungsbefugnis in den Nachlass des Erblassers betreffenden Nachsteuerverfahren

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Anders als in zivilrechtlichen Prozessen können die Erben in abgaberechtlichen Verfahren Beschwerde führen, ohne dass sich die anderen Erben zwingend am Verfahren beteiligen müssten. Die Frage, ob in verwaltungsrechtlichen Prozessen den Erben auch neben dem Willensvollstrecker ein eigenständiges individuelles Beschwerderecht zukommt, verneint das Bundesgericht aber für die vorliegend zu beurteilenden Nachsteuerverfahren. Es betont jedoch, dass den Erben angesichts ihrer solidarischen Haftbarkeit für die Steuerschulden des Erblassers diejenigen Verfahrensrechte einzuräumen sind, die zur Wahrung ihrer sich aus dieser Stellung ergebenden Interessen unerlässlich sind.
iusnet ErbR 25.02.2025

Erbenvertretung: Rechtsfolgen, wenn der Erbenvertreter den Prozess lediglich als Vertreter der Erben führt

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Fehlt einer Partei die Aktivlegitimation, ergeht ein materieller Abweisungsentscheid. Wird jedoch von einer Person im eigenen Namen das Recht eines Dritten geltend gemacht, ohne dass sie zur Prozessführung befugt wäre, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und es ergeht ein Nichteintretensentscheid. Leitet der Generalerbenvertreter, dem die exklusive Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis zusteht, das Rechtsöffnungsverfahren lediglich als Vertreter der Erbengemeinschaft bzw. der Erben ein, ist die Prozessführungsbefugnis tangiert und es hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.
iusnet ErbR 24.06.2024