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Prozessführungsbefugnis

Erbenvertretung: Rechtsfolgen, wenn der Erbenvertreter den Prozess lediglich als Vertreter der Erben führt

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Fehlt einer Partei die Aktivlegitimation, ergeht ein materieller Abweisungsentscheid. Wird jedoch von einer Person im eigenen Namen das Recht eines Dritten geltend gemacht, ohne dass sie zur Prozessführung befugt wäre, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und es ergeht ein Nichteintretensentscheid. Leitet der Generalerbenvertreter, dem die exklusive Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis zusteht, das Rechtsöffnungsverfahren lediglich als Vertreter der Erbengemeinschaft bzw. der Erben ein, ist die Prozessführungsbefugnis tangiert und es hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.
iusNet ErbR 24.06.2024