Aus dem kantonalen Recht abgeleitete materiell-rechtliche Wirkung des Sicherungsinventars erweist sich als bundesrechtswidrig
Aus dem kantonalen Recht abgeleitete materiell-rechtliche Wirkung des Sicherungsinventars erweist sich als bundesrechtswidrig
Aus dem kantonalen Recht abgeleitete materiell-rechtliche Wirkung des Sicherungsinventars erweist sich als bundesrechtswidrig
D. verstarb im April 2014. Als Erben hinterliess sie ihren Sohn A. sowie die beiden Kinder B. und C. der vorverstorbenen Tochter. Die Erbschaftsbehörde U. lud die Erben zur Inventaraufnahme ein, welche im August 2014 in Anwesenheit von A. stattfand. In der Folge gaben sämtliche Erben eine Zustimmungserklärung ab, mit der sie das Inventar als richtig und vollständig und die Inventur i.S.v. Art. 634 ZGB als für sie rechtsverbindlich anerkannten. Im Dezember 2017 machte A. gegen B. und C. das streitgegenständliche Erbteilungsverfahren anhängig. Er machte u.a. geltend, dass zwei zusätzliche Forderungen der Erblasserin Bestandteil des Nachlasses bildeten. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen den Entscheid OGE 10/2020/1 und OGE 10/2020/9 vom 3. November 2020, mit dem das Obergericht SH die vom A. (Beschwerdeführer) verlangte Berücksichtigung dieser Forderungen in der Erbteilung abgelehnt hatte, weil sie keinen Eingang in das kantonalrechtliche amtliche Inventar gefunden hatten, gut. Streitig waren die Wirkung des Inventars und die Bedeutung der dazu abgegebenen Zustimmungen der Parteien....
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